Bildungsscheck
Weiterbildung mit dem Bildungsscheck NRW
Damit mehr Menschen Weiterbildung als Chance für die Zukunft begreifen, unterstützt Sie das Land NRW mit dem Bildungsscheck. Es werden bis zu 50 % der Kosten Ihrer Weiterbildung übernommen.
Wer hat Anspruch auf einen Bildungsscheck?
Betrieblicher Zugang:
Beschäftigte in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten mit Arbeitsstätten in NRW mit mind. einer/m sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
- Bildungsschecks erhalten nur Beschäftigte, die im laufenden und im vorausgehenden Kalenderjahr keine berufliche Weiterbildung begonnen haben.
- Beschäftigte aus der besonderen Beschäftigtengruppe können jährlich einen Bildungsscheck erhalten.
- Es gilt, dass zuerst ein Bildungsscheck an eine Person aus der besonderen Beschäftigtengruppe ausgegeben werden muss, bevor eine weitere Person ohne diese Merkmalsausprägungen einen Bildungsscheck erhalten kann. Insgesamt können bis zu 20 Bildungsschecks pro Jahr pro Betrieb ausgereicht werden, wenn mindestens die Hälfte der Bildungsschecks an Personen der besonderen Beschäftigtengruppe ausgegeben werden.
- Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind von dieser Regelung ausgenommen und können bis zu fünf Bildungsschecks für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, die nicht den o. g. „Besonderen Beschäftigtengruppen“ angehören und die – wie bisher – im laufenden und im vorangegangenen Jahr keine berufliche Weiterbildung begonnen haben.
- Weiterbildungen im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens gelten als berufliche Weiterbildung.
- Weiterbildungen, die im Rahmen des Bildungsprämienverfahrens des Bundes mittels Prämiengutschein gefördert wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen und daher förderunschädlich.
Individuellen Zugang:
Gefördert werden Beschäftigte mit Wohnsitz in NRW oder Beschäftigte in Arbeitsstätten in NRW. Ab dem 30. Mai 2011 können im individuellen Zugang Beschäftigte aus Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gefördert werden (ausgenommen bleiben allerdings Beschäftigte im öffentlichen Dienst).
Besondere Beschäftigungsgruppen
Zu den besonderen Beschäftigungsgruppen gehören
- Beschäftigte, die seit mehr als 4 Jahren nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten,
- keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
- befristet beschäftigt sind,
- als Zeitarbeitsbeschäftigte arbeiten oder
- älter als 50 sind sowie
- Berufsrückkehrende
- Personen, die ihren Berufsweg wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen unterbrochen haben.
Beschäftigte der besonderen Beschäftigtengruppen sowie Berufsrückkehrende können jährlich einen Bildungsscheck im individuellen Zugang und zusätzlich einen Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten.
Beschäftigte, die der o. g. „Besonderen Beschäftigtengruppen“ nicht angehören, erhalten nur dann einen Bildungsscheck, wenn sie im laufenden und im vorausgehenden Kalenderjahr keine berufliche Weiterbildung begonnen haben. Sie können keinen weiteren Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten. Sie erhalten in dem Jahr, in dem sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, nur einen Bildungsscheck. Diese Regelung gilt auch für Existenzgründer/-innen, unabhängig vom Alter, Berufsausbildung und ihrem erlernten Beruf.
Existenzgründer/-innen
Nach erfolgter Gründung können Existenzgründer/-innen und Inhaber/-innen junger Un-ternehmen den Bildungsscheck in Anspruch nehmen, wenn sie nicht länger als fünf Jahre selbstständig sind.
- im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens gelten als berufliche Weiterbildung.
- Weiterbildungen, die im Rahmen des Bildungsprämienverfahrens des Bundes mittels Prämiengutschein gefördert wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen und daher förderunschädlich.
Was ist zu beachten:
Das Land NRW übernimmt bis zu 50 % Ihrer Weiterbildungskosten (max. 500 EUR pro Bildungsscheck), den Rest der Kosten tragen Sie.
Rentner, Studierende, Schüler und Auszubildende können keine Bildungsscheck erhalten.
Der Bildungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die Weiterbildung noch nicht gebucht wurde. Wenn Sie schon zur Weiterbildung angemeldet sind, kann kein Bildungsscheck für diese Weiterbildung ausgestellt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden "... alle Fort- und Weiterbildungen, die Ihre Arbeitsmarktfähigkeit steigern und/oder erhalten." z. B. Angebote wie Sprach- und EDV- Kenntnisse, Schlüsselqualifikationen, Medienbildung oder Lern- und Arbeitstechniken.
Nicht gefördert werden Kurse, die der Erholung dienen, Einzelunterricht/-Training, Coaching oder arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie Maschinenbedienungsschulungen oder Weiterbildungen, die kürzer als sechs Unterrichtsstunden sind.
Wie beantragen Sie den Bildungsscheck?
- Sie vereinbaren einen Beratungstermin mit uns. Gemeinsam ermitteln wir Ihren Bedarf und suchen geeignete Angebote von verschiedenen Anbietern heraus. Danach bekommen Sie Ihren Bildungsscheck. Mit diesem Bildungsscheck können Sie sich bei einem der auf Ihren Bildungsscheck benannten Bildungsträgern anmelden.
- Wenn das zu versteuerndes Jahreseinkommen 20.000 € (bzw. 40.000 €; bei Ehepartnern) nicht übersteigt, ist die Bildungsprämie zu beantragen.
Wichtig: Bitte bringen Sie Ihren Lichtbildausweis zu dem Beratungstermin mit.
Sie wünschen einen Beratungstermin oder haben Fragen, wenden Sie sich an Petra Kuicke (Telefon 0231 50-24719).
- Lohn- und Gehaltsempfänger/-empfängerinnen
- für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind
- geringfügig Beschäftigte
- Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit
- mithelfende Familienangehörige
- mitarbeitende Inhaber bzw. Inhaberinnen und mitarbeitende Teilhaber bzw. Teilhaberinnen von Unternehmen, die nicht länger als fünf Jahre bestehen.
Definition „Öffentlicher Dienst“
Ausgeschlossen von der Förderung durch den Bildungsscheck sind Beschäftigte:
- beim Bund sowie bei juristischen Personen des Privatrechts mit über 50 % Bundesbeteiligung
- beim Land sowie bei juristischen Personen des Privatrechts mit über 50 % Landesbeteiligung
- Alle Gebietskörperschaften außer Bund und Land (z. B. Gemeinde, Kreise)
- Verbands- sowie Personalkörperschaften (z. B. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Universitäten)
- Realkörperschaften (z. B. Handwerkskammern)
- Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, ZVS)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Filmstiftung NRW etc.)
Verhältnis Bildungsscheck – Prämiengutschein
Die folgende Regelung gilt nur für den individuellen Zugang- Wenn eine Person die Voraussetzung für den Prämiengutschein erfüllt, ist der Prämien-gutschein immer vorrangig zu vergeben.
- Weiterhin gilt: Die Inanspruchnahme des Prämiengutscheins ist unschädlich für eine mögliche spätere Inanspruchnahme des Bildungsschecks. Dies bedeutet, wer im laufenden Jahr einen Prämiengutschein erhält, kann im gleichen Jahr auch einen Bildungsscheck erhalten, wenn er/sie die Voraussetzungen für den Bildungsscheck erfüllt.
Nicht förderfähige Weiterbildungen
- Arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen, wie z. B. Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen.
- Kurse zur beruflichen Weiterbildung, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder untergesetzlicher Normen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind (z. B. beim Sicherheitsheits-ingenieur, Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG) oder dem Erwerb bzw. dem Erhalt von Fahrerlaubnissen dienen.
- Individuelle für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt
- Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen.
- Weiterbildungen für Beschäftigte, die dem Grunde nach staatlich gefördert werden können, insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAFÖG – oder dem Aufstiegsfortbildungsgesetz – AFBG.
- Weiterbildungen für Beschäftigte, die bereits nach § 79 SGB III gefördert werden.
- Weiterbildungen, die von Bundes- oder Landesbehörden durchgeführt werden.
- Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht (u. a. Coaching).
- Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Messen und Kongresse.
- Weiterbildungsmaßnahmen bis 6 Unterrichtsstunden.
